Ganz neue Sportwettenanbieter in der Schweiz
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz 2026 nach einem *neuen* Sportwettenanbieter sucht, stösst schnell auf eine unangenehme Wahrheit. Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) hat die Zahl der Veranstalter von Grossspielen wie Sportwetten auf zwei begrenzt, und seit der Inkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung 2020 sind Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport die einzigen Namen, die in der Schweiz eine Bewilligung haben. Wer einen «neuen Anbieter» sieht, der nicht aus dieser Liste stammt, hat es fast immer mit einer ausländischen Seite zu tun, die hier weder bewilligt noch geschützt ist.
Stand: Oktober 19, 2026 – geprüft gegen die Bewilligungslage, wie sie die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) und die beiden Veranstalter selbst führen.
Die Top-Anbieter im Überblick: was die Bewilligungslage hergibt
Eine schweizweite Bestenliste «neuer Buchmacher» lässt sich sauber nur als Übersicht der bewilligten Veranstalter schreiben. Beide sind alt, beide haben ihre Produkte in den letzten Jahren überarbeitet, und beide schliessen die Schweiz vollständig ab. Was als «neu» vermarktet wird, sind meist Markteintritte im Ausland, nicht in der Schweiz.

| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip; Gespa-Aufsicht |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung, BGS SR 935.51) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport; Gespa-Aufsicht |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rabona | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 20Bet | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MrXbet | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betscore | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle trennt sauber, was viele Rankings vermischen. Eine ausländische Lizenz – gleich aus welchem Land – hat in der Schweiz keine Wirkung, und kein ausländischer Anbieter nimmt am Schweizer Sperrregister teil. Wer dort spielt, hat im Streitfall keinen Schweizer Rechtsschutz und riskiert, dass die Domain auf der Sperrliste der Gespa landet.
Wie die Markteintritte in der Schweiz tatsächlich entstehen
In der Schweiz gibt es keinen freien Markteintritt für Sportwetten. Eine Bewilligung als Veranstalter und eine zweite für jedes einzelne Spiel gehören zwingend dazu (Art. 21–25 BGS), und der Kreis der möglichen Bewilligungsinhaber wurde durch die Kantone auf die beiden grossen Lotteriegesellschaften begrenzt. Was bleibt, sind drei realistische Wege, wie «neue Anbieter» in den Schweizer Markt drängen: ein neues Produkt der beiden bestehenden Veranstalter, eine Werbeoffensive ausländischer Marken, die mit Krypto, Sportwetten ohne Verifizierung oder «ohne Limit» locken, oder ein Domain-Wechsel einer Marke, die auf der Sperrliste steht, und die unter einer neuen Adresse wieder zugänglich gemacht wird.
Was ein Anbieter in der Schweiz tatsächlich ist, zeigt sich also nicht am Markennamen, sondern an der Adresse. Steht eine Schweizer Veranstaltergesellschaft dahinter und ist die Seite über die offiziellen Kanäle der Gespa erreichbar, ist es ein bewilligtes Angebot. Steht eine Marke aus dem Ausland dahinter, ist es – so oder so – eine Wette ausserhalb des Schweizer Rechtsraums.
Markteintritte und Marktbewegung: was der Begriff «neu» tatsächlich abdeckt
Der Begriff *ganz neue Sportwettenanbieter* hat im Schweizer Kontext zwei Bedeutungen, die oft vermischt werden. Die erste ist ein neuer Marktauftritt, die zweite ein neues Produkt eines bestehenden Veranstalters. Beide sind real, aber nur eine davon führt zu einer bewilligten Wette in der Schweiz.
Ein Markteintritt in der Schweiz setzt eine interkantonale Bewilligung voraus, die derzeit nur zwei Veranstalter besitzen. Jede Werbung, die einen «neuen Buchmacher für die Schweiz» ankündigt, der nicht zu Swisslos oder Loterie Romande gehört, meint einen anderen Markt. Für Schweizer Spielende bedeutet das: Die Seite ist entweder eine ausländische Plattform mit Lizenz in einem anderen Land, oder sie ist eine Domain, die bereits einmal auf der Gespa-Sperrliste stand und unter neuem Namen wieder auftaucht. Beides hat im Schweizer Recht keine Grundlage.
Die zweite Bedeutung von «neu» ist nüchterner. Swisslos hat in den letzten Jahren Sporttip als Online- und App-Produkt ausgebaut, Cash-Out eingeführt und das Livewetten-Angebot erweitert. Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die Westschweiz und passt die Verkaufsstellen an. Beide Produkte sind im Verhältnis zu klassischen Wettbüros jung, und ein Wechsel von der Annahmestelle zur App fühlt sich für viele Spielende wie ein neuer Anbieter an. Tatsächlich gewechselt hat sich nur die Form, nicht der Veranstalter.
Die Konsequenz ist einfach. Wer den Begriff «neu» versteht, sollte prüfen, was genau sich geändert hat. Ist es das Produkt, ist es die App, ist es das Spielangebot – dann ist es sehr wahrscheinlich Sporttip oder Jouez Sport. Ist es der Anbieter selbst, steht fast immer eine ausländische Plattform dahinter. Diese Klarheit ist die Grundlage jeder weiteren Bewertung, sei es der Quoten, der Auszahlung oder der Schutzmechanismen.
Was «neu auf dem Markt» konkret heisst – und was nicht
Die Werbung spricht gern von «frischen Wettanbietern», «neuen Online-Buchmachern» und «Launch in der Schweiz». Hinter diesen Worten steht in der Regel eine der folgenden Konstellationen: Eine Marke, die in Curaçao, Malta oder einem anderen EU-Land lizenziert ist und ihre Seite auch in deutscher Sprache ausliefert; eine Marke, die ihren Hauptsitz längst in einem anderen Land hat und nur bestimmte Zielgruppen in der Schweiz direkt anspricht; oder eine Marke, die mit Krypto-Einzahlungen, ohne Verifizierung und ohne Limit wirbt – alles Eigenschaften, die das Schweizer Geldspielrecht ausschliesst.
Wer in der Schweiz wettet, sollte also nicht den Marktauftritt prüfen, sondern den Anbieter. Ist die Seite im Impressum einer Schweizer Veranstaltergesellschaft zugeordnet und führt sie die Aufsichtsbehörde Gespa, ist es ein bewilligtes Angebot. Steht eine ausländische Gesellschaft im Impressum, ist die Seite in der Schweiz nicht zugelassen, selbst wenn sie die Marke trägt, die in einem EU-Land eine Lizenz besitzt.
Die Rechtslage in der Schweiz: wer überhaupt wetten darf
Die Schweiz hat mit dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) seit dem 1. Januar 2019 einen eigenen Rahmen für Glücksspiele. Sportwetten sind als Grossspiele eingestuft (Art. 3 lit. c und e BGS), und das Gesetz verlangt zwei Bewilligungen: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für jedes einzelne Spiel (Art. 21–25 BGS). Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Aufsicht liegt nicht bei der ESBK, die nur Casinos überwacht, sondern bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern. Die Zahl der möglichen Veranstalter für Lotterien und Sportwetten ist durch die Kantone begrenzt, und sie haben sich auf Swisslos und Loterie Romande geeinigt.

Eine Schweizer Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und sie gilt nur im Vertragsgebiet des Veranstalters. Swisslos betreut Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH und TI). Loterie Romande betreibt Jouez Sport in den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Wer online spielen will, muss im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters wohnen und volljährig sein.
Was die Gespa veröffentlicht, ist nicht eine «Whitelist» von zugelassenen Buchmachern – eine solche gibt es nicht, weil niemand sonst eine Bewilligung hat. Sie veröffentlicht die Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetanbieter per DNS blockieren. Ende 2025 standen 671 Domains auf dieser Liste. Welche Marken dort im Einzelfall stehen, ändert sich häufig, weil geblockte Domains innerhalb von Stunden unter neuen Adressen wieder auftauchen.
Was bewilligt ist – und was nicht
Die Konsequenz aus der Gesetzeslage ist klar, wird in der Werbung aber gern umgangen: *Bewilligt* sind nur Sporttip und Jouez Sport. *Alle anderen Marken* sind in der Schweiz nicht zugelassen. Eine in Malta, Curaçao oder Deutschland ausgestellte Lizenz bedeutet für Schweizer Spielende nichts. Wer dort einzahlt, hat im Streitfall keinen Schweizer Rechtsweg, kein Sperrregister, keinen Schutz vor Gespa-Massnahmen. Die Werbung spricht gern von «reguliert», «lizenziert» und «seriös»; in der Schweiz zählt allein die Schweizer Bewilligung.
Wer in der Schweiz überhaupt spielen darf
Sportwetten sind in der Schweiz Personen ab 18 Jahren erlaubt. Minderjährige dürfen weder in einer Verkaufsstelle noch online teilnehmen (Art. 72 BGS). Wer online ein Konto eröffnen will, muss volljährig sein, im Vertragsgebiet des Veranstalters wohnen und sich identifizieren. Swisslos liest die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis aus und prüft sie gegen Adressdatenbanken. Pro Person ist nur ein Konto zugelassen, und wer auf einem Wettereignis als Wettkämpfer antritt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Wie die Sperrliste der Gespa funktioniert
Die Gespa führt eine Liste ausländischer Domains, die in der Schweiz nicht zugänglich sein sollen. Die Sperrung läuft über die DNS-Server der Schweizer Internetanbieter. Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Geblockte Domains werden häufig innert Stunden unter neuen Adressen wieder zugänglich gemacht; die Gespa spricht von *Domain-Hopping* und nennt Marken wie Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Beispiele. Wer auf eine Seite stösst, die in der Schweiz nicht bewilligt ist, hat also keinen Anspruch auf Schutz – weder durch die Aufsichtsbehörde noch durch ein Schweizer Gericht.
Spielerschutz und Selbstausschluss: was die bewilligten Anbieter leisten
Die beiden bewilligten Veranstalter sind verpflichtet, Spielende zu schützen. Sie verlangen selbst gesetzte Limiten und führen ein Sperrregister, das schweizweit gilt. Beide Schutzmechanismen greifen vor der ersten Wette, nicht erst dann, wenn ein Problem sichtbar wird.
Selbst gesetzte Limiten vor der ersten Wette
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei 9’999 Schweizer Franken, für unter 21-Jährige bei 1’000 Franken. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Staffelung 72 Stunden für Erhöhungen ist eine betreibereigene Regel von Swisslos, die über die gesetzlichen 24 Stunden hinausgeht. Die Loterie Romande setzt ihre eigenen Regeln, die in den Nutzungsbedingungen stehen.
Sperre und Ausschluss: das Schweizer Register
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, mit Beteiligung einer Fachstelle. Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das Register ist das eigentliche Sicherheitsnetz der Schweizer Spielpolitik; ohne die Eintragung gibt es keine Wirkung gegenüber anderen Anbietern.
Was bei ausländischen Anbietern fehlt
Ausländische Plattformen sind nicht an diese Spielerschutzregeln gebunden. Sie sind nicht im Schweizer Sperrregister eingetragen, sie kennen keine gesetzliche Erhöhungsfrist, und sie müssen keine Schweizer Identitätsprüfung durchführen. Wer dort spielt, hat im Streitfall nur den Rechtsweg im Sitzstaat des Anbieters – was in der Praxis fast immer heisst: kein Rechtsweg. Das gilt auch für Plattformen, die mit *kein Limit*, *keine Verifizierung* oder *Bitcoin* werben. In der Schweiz ist keine dieser Eigenschaften zulässig.
Boni, Gratiswetten und Boosts: was die Anbieter bieten dürfen
Die Werbung spricht gern von «100 % Bonus», «risikofreier Wette» und «Gratiswette». In der Schweiz ist der Spielraum dafür eng, und er hängt direkt mit der Bewilligung zusammen. Wer bewilligt ist, unterliegt den Regeln des BGS; wer nicht bewilligt ist, wirbt oft mit genau den Eigenschaften, die in der Schweiz verboten sind.
Was Sporttip an Boosts und Boni anbietet
Sporttip bietet drei Bausteine, die alle online genutzt werden können. Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 und erhöht den Nettogewinn gestaffelt: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn. Der Boost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und ist in Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert.
Daneben gibt es Quoten- und Profitboosts. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Cash-Out ist eine eigene Funktion und kein Bonus. Bei Sporttip ist Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten möglich, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn.
Wo die Werbung aufhört und das Gesetz beginnt
In der Schweiz sind Gratisguthaben und Freispiele nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa zulässig (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Aufsichtsbehörde 24 solcher Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Wer eine Plattform wirbt mit «Gratiswette ohne Einzahlung», «Cash-Bonus auf erste Einzahlung» oder «Gratisguthaben» – und keine Schweizer Bewilligung hat, ist im Schweizer Werberecht nicht zulässig. Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist eine Widerhandlung im BGS (Art. 74 Abs. 3) und kann mit einer Busse bis zu 500’000 Franken bestraft werden (Art. 131 BGS). Für Spielende ändert das nichts an der Frage, ob die Plattform bewilligt ist; die Busse trifft den Anbieter, nicht den Kunden.
Was die Plattformen ohne Bewilligung an Boni versprechen
Die ausländischen Plattformen, die in der Vergleichstabelle auftauchen, werben mit denselben Worten, die in der Schweiz verboten sind: *100 % Bonus*, *risikofreie Wette*, *gratis Guthaben*, *Cashback*, *Bitcoin-Einzahlung*. Diese Versprechen stehen nicht unter Schweizer Aufsicht. Sie werden von den Werberegeln des Herkunftslands geprägt, nicht vom BGS. Für Schweizer Spielende bedeutet das: Die *Bedingungen* eines solchen Bonus – Mindestquote, Umsatz, Frist, Auszahlungsweg – unterliegen keiner Schweizer Kontrolle, und die Auseinandersetzung im Streitfall läuft über das Recht des Sitzstaats, nicht über die Gespa.
Zahlungen und Auszahlung: was Schweizer Spielende erwarten können
Bei den bewilligten Anbietern ist der Zahlungsweg eng definiert. Gewinne und Spielguthaben werden nur auf ein Konto im eigenen Namen ausbezahlt – ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Anonyme Auszahlungen, Krypto-Auszahlungen, PayPal-Zahlungen, die mit einer anderen Identität verknüpft sind, oder Kreditkarten, die nicht auf den Spielenden lauten, sind in der Schweiz nicht zulässig.
Wie Swisslos das Spielguthaben verwaltet
Das Swisslos-Spielkonto wird per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein aufgeladen. Der Mindestbetrag liegt bei 20 Franken, innert 30 Tagen sind höchstens 10’000 Franken möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben 9’999 Franken nicht übersteigt. Unter den Online-Zahlungsarten wird PostFinance Pay direkt in der PostFinance App bestätigt.
Gewinne bis 1’000 Franken pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über 1’000 Franken werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Was die ausländischen Anbieter an Zahlungswegen anbieten
Die ausländischen Plattformen, die in der Vergleichstabelle stehen, sind in der Schweiz nicht zugelassen. Welche Zahlungswege sie tatsächlich anbieten, ist nicht Gegenstand der Schweizer Bewilligung. Wer dort spielt, hat die Zahlungswege, die der Anbieter selbst freischaltet – häufig E-Wallets, Krypto-Währungen, Karten und Banküberweisungen. Diese Anbieter fallen nicht unter das Verbot, anonym auszuzahlen, weil das Verbot nur für bewilligte Schweizer Veranstalter gilt. Für Schweizer Spielende hat das eine klare Konsequenz: Wer auf einer ausländischen Plattform spielt, ist auf den Kundendienst dieses Anbieters angewiesen, nicht auf die Gespa.
Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten: was im Programm steht
Die bewilligten Anbieter dürfen nicht alles anbieten, was der internationale Markt hergibt. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind in der Schweiz nicht erlaubt. Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe sind nur enthalten, wenn sie auf der Liste stehen. Ranking-Wetten sind nur dann zulässig, wenn das Ranking über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Eckball- und Kartenmärkte sowie ein Esports-Bereich fehlen in der aktuellen Liste.
Livewetten und Cash-Out: was bei Sporttip möglich ist
Bei Sporttip-Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichterentscheidung kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Cash-Out ist eine eigene Funktion, kein Livewetten-Markt: Sie ist nur online verfügbar, nur als vollständiges Cash-Out, und Swisslos muss sie nicht für alle Wetten anbieten.
Wann eine Wette ungültig wird
Wird ein Sportereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung – zum Beispiel «Heimsieg» und «über 2.5 Tore» im selben Spiel – werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; eine solche Kombination ohne diese Funktion kann Swisslos für die ganze Kombinationswette annulieren.
Die kleine Maschine hinter dem Gewinn
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote. Bei Kombinationen ist die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten, der Gewinn also Einsatz mal Gesamtquote. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (rund 90 Minuten im Fussball) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer seinen Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, verliert ihn zugunsten des Swisslos-Zwecks; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Neue Buchmacher in der Schweiz: warum die Auswahl so klein ist
Die Schweiz hat in den letzten Jahren keine neuen Buchmacher zugelassen, und die Aussicht auf weitere Bewilligungen ist eng. Die Interkantonale Vereinbarung von 2019, die 2020 in Kraft getreten ist, hat die Zahl der möglichen Veranstalter begrenzt, und die Gespa veröffentlicht keine Bewilligungen über die zwei bestehenden hinaus. Wer in der Schweiz neu auf dem Markt erscheinen will, hat drei realistische Optionen, und keine davon führt zu einer Schweizer Bewilligung.
Die drei Wege eines angeblich «neuen» Anbieters
Der erste Weg ist der eines neuen Produkts der bestehenden Veranstalter. Swisslos hat Sporttip als Online- und App-Produkt aufgebaut, Loterie Romande betreibt Jouez Sport in der Westschweiz. Beide Produkte sind im Vergleich zu klassischen Annahmestellen jung, und die Werbung dafür spricht von «neuer Wettplattform». Der Veranstalter selbst ist nicht neu.
Der zweite Weg ist der eines ausländischen Anbieters, der in der Schweiz wirbt. Diese Marken sind in Curaçao, Malta oder einem anderen Land lizenziert, nicht in der Schweiz. Sie bieten Sportwetten, Casino, Krypto, Live-Wetten und oft ein «kein-Identitätsnachweis»-Argument an, das in der Schweiz nicht zulässig ist. Die Gespa kann ihre Domains auf die Sperrliste setzen, was über die Schweizer DNS-Server blockiert wird.
Der dritte Weg ist das *Domain-Hopping*. Eine Marke, die auf der Sperrliste steht, taucht unter einer neuen Adresse wieder auf. Das ist der Grund, warum die Gespa 671 Domains blockiert und trotzdem nicht alle Anbieter vom Schweizer Markt fernhält. Die Marken wechseln, die Lizenzgrundlage bleibt dieselbe.
Wie ein Leser einen angeblich «neuen» Anbieter prüft
Wer in der Schweiz einen neuen Buchmacher sieht, sollte vier Punkte prüfen: Wer steht im Impressum – eine Schweizer Veranstaltergesellschaft oder eine ausländische Firma? Wird die Bewilligung in den AGB oder im Footer ausgewiesen – Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Gespa-Aufsicht? Wird die Seite in den offiziellen Kanälen der Gespa oder des Veranstalters beworben – Swisslos.ch und Loterie Romande führen ihre eigenen Produkte direkt? Und steht die Domain in der Schweizer Sperrliste – die Gespa veröffentlicht die Liste ihrer blockierten Domains? Wenn eine dieser vier Fragen «nein» oder «nicht erkennbar» lautet, ist es kein bewilligter Anbieter.
Die zwei bewilligten Veranstalter im Schweizer Detail
Die beiden bewilligten Veranstalter sind die einzigen, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen. Sie decken zusammen das ganze Land ab, und sie sind nur dort aktiv, wo die kantonale Vereinbarung es zulässt.
Swisslos Sporttip – der Anbieter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein
Swisslos, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Sportwetten-Produkt heisst Sporttip. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Das Sporttip-Angebot läuft online über die Swisslos-Website und die Sporttip-App (iOS, Android). In der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt 1 Franken, der Höchsteinsatz 1’000 Franken pro Einzel- oder Kombinationswette, 10’000 Franken pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Verfügbar ist Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten online, vor Spielbeginn und live – vollständig, nicht teilweise, nicht garantiert pro Markt, mit Verfall bei Cash-Out für Boosts.
Für Schweizer Spielende ist Swisslos Sporttip die seriöse Wahl, wenn man im Deutschschweizer Vertragsgebiet wohnt. Wer im Welschland wohnt, hat mit Swisslos kein Konto; dort übernimmt die Loterie Romande. Wer in einem Kanton ohne Swisslos-Vertrag wohnt – zum Beispiel in einem Kanton, der historisch der Loterie Romande angeschlossen ist –, hat schlicht keinen Zugang zum Online-Angebot von Swisslos. Die Auszahlungsregeln sind klar: Bis 1’000 Franken pro Spielbestätigung gehen automatisch aufs Wallet, darüber binnen 3 Arbeitstagen aufs Bank- oder Postkonto, zwei Auszahlungen pro Jahr gratis, ab der dritten 3 % Kommission. Das ist transparent und nicht zu toppen – aber es ist die einzige seriöse Variante in der Deutschschweiz.
Loterie Romande Jouez Sport – der Anbieter für die Romandie
Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie hat 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende und eine Kontaktadresse in Lausanne. Das Online-Angebot läuft über die eigene Seite, die nur für Personen mit Wohnsitz in der Romandie zugänglich ist. Wer in der Romandie wohnt, hat mit Loterie Romande einen bewilligten Anbieter für Sportwetten, der nach den Regeln des BGS arbeitet.
Die Loterie Romande bedient die Westschweiz auf einer anderen Logistikebene als Swisslos die Deutschschweiz. Ihr Vertriebsnetz aus 2’350 Verkaufsstellen ist historisch gewachsen, und die Online-Plattform ist nicht so alt wie die Verkaufsstellen – das macht Jouez Sport für viele Spielende in der Romandie zu einem «neuen» Produkt, obwohl der Veranstalter selbst seit Jahrzehnten besteht. Wer dort spielt, hat den vollen Schweizer Schutzrahmen: Verlustlimiten, Sperrregister, Schweizer Aufsicht, Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen.
Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung
Die acht ausländischen Marken, die in der Vergleichstabelle auftauchen, haben in der Schweiz keine Bewilligung. Sie sind hier nicht zugelassen, und ihr Status ist im BGS geregelt: Eine ausländische Lizenz hat keine Wirkung (Art. 4 BGS), und das Anbieten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Widerhandlung im BGS (Art. 130 BGS).
Welche Folgen die fehlende Bewilligung hat
Für die Spielerinnen und Spieler hat die fehlende Bewilligung vier konkrete Folgen. Erstens: Kein Schutz durch die Schweizer Aufsichtsbehörde. Die Gespa beaufsichtigt nur die bewilligten Anbieter; über eine ausländische Plattform hat sie keine Handhabe. Zweitens: Kein Eintrag im Schweizer Sperrregister. Wer sich bei einem ausländischen Anbieter selbst sperren lässt, ist in dessen internem System gesperrt, aber die Sperre gilt nicht für Swisslos und Loterie Romande und nicht in den Schweizer Casinos. Drittens: Kein Schweizer Rechtsweg. Im Streitfall muss vor einem ausländischen Gericht geklagt werden – was in der Praxis heisst: Die meisten Streitigkeiten werden nicht geklärt. Viertens: Die Domain kann jederzeit auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und über die Schweizer DNS-Server blockiert werden.
Welche Werbung die ausländischen Marken betreiben
Die ausländischen Marken werben mit Eigenschaften, die in der Schweiz nicht zulässig sind: *Keine Verifizierung*, *kein Limit*, *Bitcoin*, *Cash-Bonus*, *risikofreie Wette*, *beste Quoten*. Wer mit diesen Worten wirbt, ist fast immer kein bewilligter Schweizer Anbieter. Die Worte sind nicht zufällig – sie sind die Verkaufsargumente einer Plattform, die ausserhalb des Schweizer Rechtsraums arbeitet.
Was die Lesenden mit Blick auf die Vergleichstabelle mitnehmen
Die acht ausländischen Marken stehen in der Tabelle, weil sie Schweizer Spielenden im Internet begegnen. Sie haben keine Schweizer Bewilligung, und die Tabelle ordnet sie entsprechend ein. Wer sich für eine dieser Plattformen interessiert, sollte sich bewusst sein, dass damit der Wechsel aus dem Schweizer Rechtsraum verbunden ist. Das gilt für die Auszahlung genauso wie für den Spielerschutz und für die Frage, was im Streitfall passiert. Für die meisten Lesenden heisst das: Bei Swisslos oder Loterie Romande bleiben.
Steuern auf Wettgewinne: was die Schweiz verlangt
Die Schweiz besteuert Wettgewinne aus bewilligten Grossspielen – zu denen Sportwetten gehören – oberhalb eines Schwellenwerts einkommenssteuerfrei. Der Freibetrag ist nicht einheitlich: Auf Bundesebene liegt er seit dem 1. Januar 2026 bei 1’071’000 Franken, im Jahr 2025 waren es 1’070’400 Franken. Jeder Kanton hat seinen eigenen Schwellenwert; eine pauschale Aussage «über 1’000 Franken» ist falsch.
Wie der Schwellenwert in der Praxis wirkt
Ein typischer Sporttip-Gewinn liegt deutlich unter jedem Freibetrag. Wer 200 Franken auf eine Quote von 2.50 setzt, gewinnt 500 Franken brutto – das ist unter jedem Freibetrag, den ein Kanton kennt. Es fällt keine Einkommenssteuer an, und es wird keine Verrechnungssteuer abgezogen. Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein; die Spielenden können sie über die Steuererklärung zurückfordern. Die Verrechnungssteuer ist eine schweizerische Besonderheit, die nur Gewinne aus bewilligten Grossspielen betrifft.
Was bei ausländischen Gewinnen gilt
Gewinne von ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, weil die Schweizer Veranstalter die Steuer nicht einbehalten. Ob die Gewinne in der Schweiz steuerpflichtig sind, hängt vom kantonalen Recht ab. Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als steuerpflichtiges Einkommen; andere Kantone handhaben es anders. Wer einen grösseren Gewinn von einem ausländischen Anbieter erzielt, sollte die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung fragen. Eine pauschale Aussage «ausländische Gewinne sind steuerfrei» ist so falsch wie «über 1’000 Franken ist alles steuerpflichtig».
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ganz neue Sportwettenanbieter mit Bewilligung?
Eine Schweizer Bewilligung haben nur zwei Veranstalter, und beide sind seit Jahrzehnten tätig: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine «neue» Bewilligung ist in der Schweiz nicht in Sicht, weil die kantonale Vereinbarung die Zahl der möglichen Veranstalter begrenzt. Was als «neu» beworben wird, ist meistens ein neues Produkt der bestehenden Veranstalter oder eine ausländische Plattform, die keine Schweizer Bewilligung hat und damit auch keinen Schweizer Schutz bietet.
Welcher Sportwettenanbieter ist der beste, wenn in der Schweiz nur zwei Veranstalter zugelassen sind?
Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weil die Auswahl vom Wohnkanton abhängt. Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt, hat Swisslos Sporttip als bewilligten Anbieter. Wer in der Romandie wohnt, hat Loterie Romande Jouez Sport. Wer in einem Kanton wohnt, der historisch von einem der beiden Veranstalter bedient wird, hat den jeweiligen Anbieter als einzige bewilligte Option. Der Vergleich zwischen den beiden ist nur theoretisch, weil die Vertragsgebiete sich nicht überschneiden.
Was bedeutet es, wenn ein neuer Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?
Die Sperrliste der Gespa umfasst ausländische Domains, die in der Schweiz nicht zugänglich sein sollen. Schweizer Internetanbieter blockieren sie über ihre DNS-Server. Wer eine Seite aus dieser Liste trotzdem erreicht, hat sie über einen Umweg – etwa einen ausländischen DNS-Server – aufgerufen. Das ist im Schweizer Recht nicht strafbar, aber das Spielen auf einer solchen Seite ist nicht durch die Schweizer Aufsicht geschützt, und die Gespa hat keine Handhabe, Streitigkeiten zu schlichten.
Welcher Sportwettenanbieter hat die besten Quoten, und wie lässt sich die eingerechnete Marge vergleichen?
Die Quote eines Markts ist das, was eine Wette im Erfolgsfall ausbezahlt. Die Marge ist der Anteil, den der Veranstalter einbehält. Eine 1X2-Wette mit Quoten 2.10, 3.40 und 3.60 hat eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/2.10 + 1/3.40 + 1/3.60) = 90.1 % und damit eine Marge von 9.9 %. Ein Markt mit einer Auszahlungsquote von 95 % lässt 5 % Marge übrig. Die Margen auf den Schweizer Plattformen sind nicht in einer offiziellen Statistik veröffentlicht; sie lassen sich aus den Quoten rekonstruieren, und sie schwanken je nach Markt, Sportart und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wer konsequent auf Märkten mit niedriger Marge wettet, gibt über das Jahr weniger Geld an den Veranstalter ab.
Welche Zahlungswege sind bei bewilligten Anbietern möglich, und weshalb erfolgen Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen?
Swisslos und Loterie Romande bieten als Zahlungsweg die Aufladung des Spielguthabens per Bank- oder Postkonto, per Einzahlungsschein und teilweise per PostFinance Pay an. Auszahlungen gehen nur auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, das auf den Namen des Spielenden lautet. Das ist die gesetzliche Vorgabe (Art. 50 Abs. 2 VGS): Anonyme Auszahlungen, Krypto-Auszahlungen und PayPal-Zahlungen auf Konten mit anderer Identität sind in der Schweiz nicht zulässig. Sie fallen nicht unter ein Schweizer Verbot an sich – sie sind einfach im bewilligten Betrieb nicht vorgesehen.
Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa solchen, die Bitcoin annehmen?
Eine ausländische Plattform, die Bitcoin akzeptiert, hat in der Schweiz keine Bewilligung. Sie nimmt nicht am Schweizer Sperrregister teil, sie verlangt keine Identitätsprüfung nach Schweizer Standard, und sie hat keine Schweizer Aufsicht. Im Streitfall muss vor einem ausländischen Gericht geklagt werden. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, was den Zugang aus der Schweiz per DNS blockiert. Für Spielende heisst das: Der Komfort, kein Ausweis, kein Limit und keine Verifizierung, wird mit dem Verlust des Schweizer Schutzes erkauft.
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Inhalt erstellt vom Team «livewettench»
