Wettanbieter mit deutscher Lizenz in der Schweiz: was 2026 wirklich erlaubt ist
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Wer in der Schweiz online Sport wetten will, landet rasch bei einer Gegenfrage: Was nützt eine Lizenz aus Deutschland, Malta oder Curaçao hierzulande? Die Antwort fällt kurz und eindeutig aus, und genau diese Kürze ist der Punkt, an dem die meisten Klicks zwischen Werbung und Wirklichkeit kippen. Die Schweiz hat ihren Geldspielmarkt bewusst geschlossen gehalten und ihn zwei Veranstaltern anvertraut. Jede andere Plattform ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit allen Konsequenzen, die das nach sich zieht.
Stand der Prüfung: Oktober 19, 2026, abgeglichen mit den Angaben der Gespa (Eidgenössische Spielbankenkommission, bzw. deren Aufsicht), der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Spielregeln von Swisslos und Loterie Romande.
Was eine Schweizer Bewilligung ist und warum eine deutsche hier nichts gilt
Eine Bewilligung ist im Schweizer Recht keine Lizenz im Sinne einer international anerkannten Konzession, sondern eine innerstaatliche Erlaubnis, ein Geldspiel innerhalb der Schweiz zu veranstalten. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) formuliert das unmissverständlich: Eine solche Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Damit hat jede ausländische Erlaubnis, gleich aus welchem Land sie stammt, in der Schweiz schlicht keine Wirkung.

Die Konsequenz reicht weiter, als der erste Blick vermuten lässt. Ausländische Anbieter dürfen hier keine Lotterien und Sportwetten anbieten, weder als Veranstalter noch als Vermittler oder technischer Dienstleister. Das Bundesamt für Justiz hält fest: «Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen.» Wer also mit einer deutschen Lizenz wirbt, mag dort völlig korrekt aufgestellt sein, nur besagt das über die Schweizer Rechtlage nichts.
Warum die Schweiz den Markt nicht einfach öffnet
Die Logik dahinter ist weniger Schutzdenken als Finanzverfassung. Die Reinerträge aus den Wetten und Lotterien fliessen vollständig in gemeinnützige Zwecke der Kantone (Art. 125 BGS), in Sportförderung, Kultur, Sozialwerke und ähnliches. Würde der Markt für ausländische Veranstalter geöffnet, entfiele diese Zweckbindung. Das erklärt, warum die Schweiz das Verbot nicht als protektionistische Marotte, sondern als bewahrte Architektur versteht.
Was die deutsche Lizenz im Ausland bedeutet
In Deutschland reguliert der Glücksspielstaatsvertrag den Markt, mit Lizenzen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Eine deutsche Lizenz deckt den deutschen Markt ab und ist dort anerkannt. Sie wird in der Schweiz weder überprüft noch anerkannt, weil das Schweizer Recht keine ausländische Lizenz als Ersatz für eine Schweizer Bewilligung vorsieht.
Rechtslage in der Schweiz: was erlaubt ist und was nicht
Das BGS definiert Online-Sportwetten als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS: «Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden»). Das hat zwei Effekte: erstens unterliegen solche Wetten den strengeren Regeln für Grossspiele, zweitens braucht ihre Durchführung eine doppelte Bewilligung, eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS).
Die zwei zugelassenen Veranstalter
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt:
- Swisslos Sporttip mit Sitz in Basel, betreut die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH), den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Online-Teilnahme ist an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet gebunden.
- Loterie Romande Jouez Sport mit Sitz in Lausanne, betreut die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Auch hier ist die Online-Registrierung an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden.
Beide Veranstalter handeln gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).
Was eine Bewilligung konkret umfasst
Die Schweizer Bewilligung deckt mehr ab als die Erlaubnis, Wetten anzunehmen. Sie umfasst die Aufsicht durch die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, Geldspielkonkordat seit 1. Januar 2021), die Pflicht zur Identitätsprüfung bei der Online-Registrierung, den Anschluss an das schweizweite Sperrregister, die Einhaltung der Spielregeln und die Kontrolle der erlaubten Sportarten und Wettmärkte. Die Gespa ist nicht zu verwechseln mit der ESBK (Eidgenössische Spielbankenkommission), die ausschliesslich Casinos beaufsichtigt. Für Sportwetten ist die Gespa zuständig.
Was darf gewettet werden
Das Angebot an zulässigen Wetten ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen (Stand 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS). Was nicht auf der Liste steht, darf nicht angeboten werden. Das hat konkrete Folgen: Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Rangwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet, keine Wetten auf Trainingsläufe. Eckball- oder Kartenmärkte sind nicht gelistet, und ein Esports-Bereich fehlt vollständig. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Live-Wetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, sofern die Bewilligung des Veranstalters das abdeckt. Das BGS enthält keine statutarische Einschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert und existiert nur als Feature des jeweiligen Anbieters.
Ausländische Wettanbieter in der Schweiz: was die Sperrliste erreicht und was nicht
Die Schweiz geht gegen ausländische Anbieter nicht nur rechtlich, sondern auch technisch vor. Das BGS sieht eine Sperrliste für Domains vor (Art. 86 Abs. 2 BGS), die von Schweizer Fernmeldedienstanbietern per DNS-Sperre umgesetzt wird. Zwei Stellen führen je eine Sperrliste: die Gespa und die interkantonale Behörde.
Wie die Sperrliste funktioniert
Die Gespa-Sperrliste wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt. Betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Die technische Umsetzung läuft über DNS-Sperren durch die Schweizer Telekomanbieter, nicht über eine inhaltliche Filterung.
Die Bilanz 2025: Die Gespa veröffentlichte fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Sperrliste, gegen die keinerlei Einsprache einging. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.
Die Grenzen der Sperre
Die Gespa benennt das Problem offen: «Domain-Hopping». Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Die Sperre wirkt also immer nur auf den konkreten Domainnamen, nicht auf den dahinterstehenden Veranstalter. Gegen Zahlungsdienstleister oder über internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Gespa keine durchsetzbaren Mittel zur Verfügung.
Die Gespa beobachtet zudem, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Das untergräbt die Schutzmechanismen des Gesetzes, weil die Werbung dort ankommt, wo die Sperre (noch) nicht greift.
Strafbarkeit: was den Anbieter trifft und was den Spieler
Die Strafnormen sind zweispurig ausgestaltet. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS).
Für den Spieler gilt eine andere Logik. Das Bundesamt für Justiz stellt klar: Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Die Strafverfolgung trifft also den Veranstalter, die Einziehung kann aber das eingezahlte Geld des Spielers erreichen.
Spielerschutz im Inland und was im Ausland fehlt
Der Spielerschutz im BGS ist eng mit der Bewilligung verknüpft. Identitätsprüfung, Sperrregister, Verlustlimiten, Einzahlungslimiten, freiwillige Spielsperren und die Aufsicht durch die Gespa greifen nur für bewilligte Veranstalter. Ausländische Anbieter unterliegen diesen Pflichten nicht, und die Schweiz kann sie ihnen gegenüber nicht durchsetzen.

Verlustlimiten und Einzahlungslimiten
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Es gibt keine staatlich festgelegte Einzahlungsobergrenze in der Schweiz, die Limiten werden vom Spieler selbst gesetzt.
Sperrliste und Selbstsperre
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spirlsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos (einschliesslich Online-Casinos) sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Gespa-Sperrliste und das Spielersperrregister sind zwei verschiedene Dinge: Die eine sperrt Domains ausländischer Anbieter, das andere sperrt Personen von bewilligten Angeboten.
Mindestalter und Identitätsprüfung
Online-Sportwetten sind Personen ab 18 Jahren vorbehalten, Minderjährige sind ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Pro Person ist nur ein Konto zulässig. Die Online-Registrierung bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und eine eindeutige Identitätsprüfung. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Testkäufe und ihre Aussagekraft
Die Gespa führt Testkäufe durch. Im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Versuchen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Das spricht nicht für eine lückenlose Kontrolle an physischen Verkaufsstellen und zeigt, dass der Schutz im Alltag auch bei zugelassenen Anbietern vom System abhängt, nicht vom Selbstlauf.
Besteuerung: was von Gewinnen übrig bleibt
Die steuerliche Behandlung von Wettgewinnen hängt davon ab, woher das Geld stammt.
Gewinne aus bewilligten Schweizer Wetten
Gewinne aus bewilligten Grossspielen in der Schweiz (die ESTV nennt ausdrücklich Sportwetten) sind einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn. Die eidgenössische Schwelle liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Schwelle weicht ab, daher die Faustregel: «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Ein typischer Wettender bleibt deutlich unter der Schwelle: keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer.
Gewinne aus ausländischen Anbietern
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der Praxis nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Die kantonale Steuerpraxis geht aber einen anderen Weg: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die kantonale Praxis anderer Kantone kann abweichen. Die zuverlässige Auskunft gibt die kantonale Steuerverwaltung oder ein Steuerberater.
Werbung, Boni und Promo-Aktionen: was erlaubt ist
Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen abzielen (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Gratiswetten oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS; 2025 wurden 24 Einwilligungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt).
Boni und Promo-Aktionen, wie sie ausländische Anbieter bewerben, sind in der Schweiz also nicht per se verboten, aber sie brauchen eine Bewilligung. Bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ist die Werbung verboten, nicht der Bonus selbst. Der Unterschied ist subtil und für den Spieler selten relevant, weil der Zugang zu solchen Anbietern ohnehin über die DNS-Sperre unterbrochen werden kann.
Anbieter im Überblick: wer eine Bewilligung hat und wer nicht
Die folgende Tabelle ordnet die bekanntesten Plattformen nach ihrer Bewilligungslage in der Schweiz. Die zugelassenen Anbieter sind Swisslos (Sporttip) und Loterie Romande (Jouez Sport), beide mit interkantonaler Bewilligung nach BGS. Alle anderen genannten Plattformen sind ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung und können auf der Gespa-Sperrliste stehen.
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel (interkantonale Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa) |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne (interkantonale Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa) |
| Rollbit | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| Betwinner | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| bet-at-home | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| BetAlright | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| WirWetten | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| BetOnRed | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| Wettigo | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
| Bruce Bet | Nein | Keine Schweizer Bewilligung, Lizenz im Ausland nicht etabliert; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen |
Was die Tabelle nicht zeigt: die zwei zugelassenen Anbieter unterscheiden sich in ihrem Angebot. Sporttip bedient die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein; Jouez Sport bedient die Romandie. Wer in Genf wohnt, kann sich nicht bei Sporttip registrieren, und wer in Zürich wohnt, hat keinen Zugang zum Online-Konto von Jouez Sport. Diese geografische Aufteilung ist kein Zufall, sondern Bestandteil der interkantonalen Vereinbarung.
Was die Plattformen mit Schweizer Bewilligung konkret bieten
Sporttip erlaubt Einzel-, Kombinations- und Systemwetten mit einem Mindesteinsatz von CHF 1 und einem Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette bzw. CHF 10’000 pro Systemwette. Die Limiten kann Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und es besteht keine Garantie für jeden Markt.
Die zwei zugelassenen Anbieter im Detail
Swisslos Sporttip
Swisslos ist als Genossenschaft organisiert und hat ihren Sitz in Basel. Die Sportwetten laufen unter dem Produktnamen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein. Eine Online-Registrierung erfordert Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestehende Identitätsprüfung. Die Online-Teilnahmebedingungen sind seit dem 13. Januar 2025 in Kraft.
Die Spieler müssen vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Freiwillige Einzahlungslimiten für 30 Tage sind zusätzlich möglich. Wer sich selbst sperren will, kann eine produktbezogene Sperre für 1 bis 180 Tage setzen oder eine unbefristete Sperre beantragen, die ins schweizweite Register eingetragen wird.
Verdikt: Der einzige Anbieter mit Bewilligung für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Das Angebot folgt der geschlossenen Liste der Gespa, schliesst also Märkte aus, die bei ausländischen Anbietern selbstverständlich sind (Eckbälle, Karten, Esports). Wer mit diesen Einschränkungen leben kann, findet hier ein reguliertes Angebot mit vollem Spielerschutz und kanonaler Verwendung der Reinerträge.
Loterie Romande Jouez Sport
Loterie Romande ist als Société de la Loterie de la Suisse Romande organisiert und hat ihren Sitz in Lausanne, Avenue de Provence 14. Das Produkt heisst Jouez Sport und bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Online-Registrierung ist an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden.
Die Spielregeln und Schutzmechanismen entsprechen den Anforderungen des BGS, die Spieler müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, und die Selbstsperre funktioniert nach demselben Prinzip wie bei Swisslos. Die konkreten Einsatzlimiten und Cash-Out-Bedingungen sind in den Spielregeln von Jouez Sport festgelegt.
Verdikt: Der einzige Anbieter mit Bewilligung für die Romandie. Wer in der Westschweiz wohnt und Sport wetten will, hat faktisch keine andere regulierte Wahl, wenn er nicht auf ausländische Anbieter ohne Schweizer Schutz ausweichen will. Das Angebot folgt ebenfalls der Gespa-Liste und ist deshalb nicht breiter als das von Sporttip.
Die ausländischen Anbieter: was sie versprechen und was fehlt
Die folgende Übersicht nennt ausländische Anbieter, die in der Schweiz ohne Bewilligung operieren oder ihre Domains auf der Gespa-Sperrliste haben können. Sie ist nicht als Empfehlung zu lesen, sondern als Übersicht der Plattformen, denen Schweizer Spielerinnen und Spieler in der Werbung begegnen.
Bet-at-home
Bet-at-home ist ein österreichisch-deutscher Veranstalter mit Lizenz in Malta und Deutschland. In der Schweiz hat er keine Bewilligung, seine Domains stehen typischerweise auf der Gespa-Sperrliste, und die Gespa nennt ihn namentlich als Beispiel für Domain-Hopping: nach Sperrungen werden innert weniger Stunden neue Domains aufgeschaltet. Das Werbeversprechen «lizenziert in Malta» oder «lizenziert in Deutschland» bedeutet für Schweizer Spieler rechtlich nichts.
Verdikt: Plattform mit langer Marktpräsenz im deutschsprachigen Raum, aber ohne jeden Schweizer Schutz. Die deutsche Lizenz hilft in der Schweiz nicht weiter, weil das BGS ausländische Bewilligungen nicht anerkennt. Wer dort spielt, spielt ohne Sperrregister-Anschluss, ohne Schweizer Aufsicht und mit dem Risiko, dass Einsätze im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Betwinner, WirWetten, Bruce Bet, Wettigo, BetAlright, BetOnRed, Rollbit
Diese Plattformen sind ausländische Anbieter mit Lizenzen aus Curaçao, Malta oder anderen Jurisdiktionen. In der Schweiz haben sie keine Bewilligung, keine Aufsicht durch die Gespa und keinen Anschluss an das schweizweite Sperrregister. Ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen oder neu aufgenommen werden.
Verdikt: Sieben Plattformen, die alle dasselbe strukturelle Problem haben: Sie sind in der Schweiz nicht zugelassen, gleich woher ihre Lizenz kommt. Die Spielregeln sind ihre eigenen, die Limiten sind ihre eigenen, und im Streitfall gilt das Recht am Sitz des Anbieters, nicht das Schweizer Recht. Ein Spieler aus Zürich, der auf einer dieser Plattformen wettet, hat keine Schweizer Anlaufstelle für eine Beschwerde und keine Garantie, dass das Geld bei einer Auszahlung tatsächlich ankommt.
Was der Spieler im Alltag mitnimmt
Die Aufteilung des Marktes ist binär: Wer in der Schweiz reguliert wetten will, hat die Wahl zwischen zwei Anbietern, die nach Kanton unterschiedlich zugänglich sind. Das ist weniger Auswahl, als die Werbung suggeriert, dafür mit voller Aufsicht. Wer auf einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung spielt, spielt ausserhalb des Schutzraums, mit dem Risiko von Domain-Sperren, fehlender Aufsicht und einer Steuerpraxis, die Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollumfänglich als Einkommen erfassen kann.
Praktische Konsequenzen für einen Spieler aus Zürich
Wer in Zürich wohnt, kann sich nur bei Swisslos Sporttip registrieren, nicht bei Loterie Romande Jouez Sport. Das Sporttip-Angebot folgt der Gespa-Liste und schliesst damit Eckballmärkte, Kartenmärkte und Esports aus. Die Verlustlimiten sind selbst gesetzt, mit einer Oberlimite von CHF 9’999. Die Einsätze reichen von CHF 1 bis CHF 1’000 pro Wette. Gewinne unter dem bundesrechtlichen Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 (kantonal abweichend) sind steuerfrei. Über der Schwelle werden 35 % Verrechnungssteuer abgezogen, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden können.
Praktische Konsequenzen für einen Spieler aus Genf
Wer in Genf wohnt, kann sich nur bei Loterie Romande Jouez Sport registrieren. Das Angebot ist vergleichbar mit dem von Sporttip, folgt derselben Gespa-Liste und hat dieselbe Aufsichtsstruktur. Die kantonale Steuerpraxis kann von der Thurgauer Praxis abweichen, sodass die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus bewilligten Schweizer Wetten nicht zwingend identisch ist.
Kostenrechnung: was eine Wette unter der Marge kostet
Die «Marge» eines Marktes ist der Anteil, den der Veranstalter von jedem gesetzten Franken einbehält. Sie ergibt sich aus den angebotenen Quoten für ein Ereignis. Für einen Zweiwege-Markt mit zwei Ausgängen errechnet sich die Auszahlungsquote als Kehrwert der Summe der Kehrwerte der einzelnen Quoten, also Auszahlungsquote = 1 ÷ (1/Quote₁ + 1/Quote₂). Die Marge ist 100 % Minus der Auszahlungsquote.
Ein Beispiel: Ein Zweiwege-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 hat eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 1 ÷ (0.5263 + 0.5263) = 1 ÷ 1.0526 ≈ 95.0 %. Die Marge beträgt damit rund 5 %.
Bei einem angenommenen Monatsbudget von CHF 1’000, das einmal vollständig auf solche Märkte gesetzt wird, liegt der erwartete Verlust in der Grössenordnung von 5 % des Umsatzes. Das ergibt einen erwarteten Verlust von rund CHF 50 pro Monat, gerechnet auf einen Umsatz von CHF 1’000. Der Betrag ist eine statistische Schätzung, kein garantiertes Ergebnis für einen einzelnen Spieler. Es zeigt nur, wie viel die Marge unter den getroffenen Annahmen im Durchschnitt pro eingesetztem Franken kostet.
Das ist die zentrale Einsicht, die jeder Wettende mitnehmen sollte: Egal wie gut die Strategie ist, die Plattform behält ihren Schnitt auf jedem Markt, und der Erwartungswert jedes einzelnen Tipps sinkt entsprechend. Wer langfristig gewinnen will, muss die Marge überlisten, was selten gelingt und nie garantiert ist.
Wie sich die Marge auf verschiedene Märkte verteilt
Die Marge variiert je nach Markt und Anbieter. Hauptmärkte (1X2, Moneyline) haben tendenziell niedrigere Margen als exotische Märkte (Handicap, Kombinationen, Spielerverweise). Bei Live-Wetten können die Margen weiter auseinanderlaufen, weil der Veranstalter auf die sich verändernde Lage reagieren muss. Die oben gerechnete Marge von 5 % ist typisch für einen Hauptmarkt und liegt im unteren Bereich dessen, was regulierte Anbieter verlangen.
Häufige Fragen
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) hält fest, dass eine Schweizer Bewilligung «nur in der Schweiz» gilt (Art. 4 BGS). Eine Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung, gleich ob sie aus Deutschland, Malta, Curaçao oder einem anderen Staat stammt. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten anbieten.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Schweizer Bewilligung erkennbar?
Sportwetten dürfen in der Schweiz nur die zwei interkantonal zugelassenen Veranstalter anbieten, Swisslos (Produkt Sporttip) und Loterie Romande (Produkt Jouez Sport). Beide brauchen eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS und werden von der Gespa beaufsichtigt. Eine Schweizer Bewilligung erkennt man am Sitz in der Schweiz, am Verweis auf das BGS und an der Aufsicht durch die Gespa.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, hat keinen Zugang zu den schweizerischen Rechtsbehelfen für Geldspiele. Die Sperrliste, das Sperrregister und die Aufsicht greifen nicht. Im Streitfall gilt das Recht am Sitz des Anbieters, oft weit weg und schwer durchsetzbar. Zudem können Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, weil das BGS für unbewilligte Angebote keine Schutzwirkung vorsieht.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Sperrliste der Gespa ist eine Liste von Domains ausländischer Geldspielanbieter, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die Liste wird als Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, betroffene Anbieter können innert 30 Tagen Einsprache erheben. Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen die Sperre per DNS-Sperre um, das heisst, der Zugang zu den Domains wird auf der Netzwerkebene blockiert. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste.
Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein. Das Bundesamt für Justiz stellt klar, dass Spielerinnen und Spieler sich nicht strafbar machen, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Die Strafnorm (Art. 130 BGS, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässiger Begehung bis zu fünf Jahre) zielt auf den Veranstalter. Allerdings können Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.
Rechtslage – livewettench
Inhalt erstellt vom Team «livewettench»
